Rechtsform, Zweck
und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen „Talentförderung Gestaltung &
Kunst“ besteht ein politisch und konfessionell unabhängiger Verein gemäss den
vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Der Zweck des
Vereins:
·
Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderer
Begabung im Bereich Gestaltung & Kunst
·
Bereitstellung von mehr Raum und Zeit für die
Frühförderung im Bereich Gestaltung & Kunst
·
Interesse- und Eignungsabklärung sowie
(Laufbahn)-Beratung für Kinder und Jugendliche und deren Eltern im Bereich
Gestaltung & Kunst
·
Erweiterung und Ausbau spezifischer Angebote wie die
Organisation und Durchführung von Kursen, Workshops und Wettbewerben im Bereich
Gestaltung & Kunst
·
Unterstützung und Begleitung von „TaF“-Absolventinnen
und -Absolventen am Übergang zu einem gestalterisch-künstlerischen Studium
·
Unterstützung und Begleitung von jungen
Kunstschaffenden, Filmschaffenden, Designer/innen und Architekt/innen
·
während ihres
Studiums und am Übergang in die Selbständigkeit.
·
Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die
Talentförderung im Bereich Gestaltung & Kunst und deren breite Etablierung
·
Aufbau eines Netzwerks zur Förderung der „Talentförderung Gestaltung & Kunst“
(Vertreter/innen von Kunst- und Kulturinstitutionen, Kunst- und
Kulturbeauftragte, Kunstliebhaber/innen, Mäzen/innen, Gönner/innen, etc.)
Art. 3
Der Sitz des Vereins befindet sich in Münchenbuchsee.
Organisation
Art. 4
Die Organe des Vereins sind:
·
die
Generalversammlung
·
der Vorstand
·
die
Revisionsstelle
Art. 5
Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen
oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen,
dem Erlös aus den Vereins-aktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von
öffentlichen Stellen.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und
endet am 31. Dezember.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem
Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist
ausgeschlossen.
Mitgliedschaft
Art. 6
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und
Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2
genannten Vereinszwecke haben.
Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht
der Verein die Herausgabe/ Veröffentlichung eines Informationsblattes für die
Mitglieder des Vereins sowie für interessierte Dritte in Betracht.
Art. 7
Der Verein besteht aus:
·
Einzelmitgliedern
·
Kollektivmitgliedern
·
Gönnermitglieder
Art. 8
Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die
Generalversammlung darüber.
Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) den Austritt. Der Mitgliederbeitrag für das
laufende Jahres muss jedoch bezahlt werden.
b) den Ausschluss aus «wichtigen Gründen».
Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand.
Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung
Beschwerde einlegen. Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei
Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.
Generalversammlung
Art. 10
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des
Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
Art. 11
Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben
zuständig:
·
Verabschiedung und
Änderung der Statuten
·
Wahl der
Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
·
Festlegung der
Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten
·
Genehmigung der
Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss
·
Entscheid über die
Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
·
Festsetzung des
jährlichen Mitgliederbeitrags für Einzel- und Kollektivmitglieder
·
Stellungnahme zu
anderen Projekten auf der Tagesordnung
Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das
sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert
werden.
Art. 12
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20
Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann - falls nötig - eine
ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
Art. 13
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/von der
Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Art. 14
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem
Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die
Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 15
Die Generalversammlung tritt mindestens einmal
jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.
Art. 16
Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen)
Generalversammlung umfasst:
·
den Bericht des
Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr
·
den Austausch oder
Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins
·
die Berichte des
Kassiers bzw. der Kassierin und der Revisionsstelle
·
die Wahl der
Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
·
andere Vorschläge
Art. 17
Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens
10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung
der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung aufnehmen.
Art. 18
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf
Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder
statt.
Vorstand
Art. 19
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der
Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift
alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand
entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung
vorbehalten sind.
Art. 20
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern,
die jeweils für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Sie
können wiedergewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der
Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.
Art.
21
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von
zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
Art. 22
Die Aufgaben des Vorstands sind:
·
Ergreifen der
nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke
·
Einberufung von
ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen
·
Entscheid über die
Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern
·
Kontrolle der
Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des
Vereinsvermögens
Art. 23
Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins
zuständig.
Art. 24
Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen. Für die
Erreichung der Vereinsziele kann er Personen gegen eine angemessene
Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Art. 25
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er
hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
Finanzen
Art. 26
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
·
den
Mitgliederbeiträgen
·
den übrigen
Einnahmen (Zinsen, freiwillige Beiträge, Spenden, Legate,…)
Art. 27
Das Vereinsvermögen dient ausschliesslich dem
Vereinszweck. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Das Rechnungsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
Revisionsstelle
Art. 28
Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des
Vereins und legt der General-versammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus
zwei von der Generalversammlung gewählten Revisoren bzw. Revisorinnen.
Auflösung
Art. 29
Die Auflösung des Vereins wird von der
Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine
Organisation mit ähnlichen Zwecken über.
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 18.
Juni 2015 in Münchenbuchsee angenommen.
Im Namen des Vereins
Frau Andrea Luginbühl (Loux) Frau Marianne Neuenschwander
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